Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
§ 71b

§ 71b – Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

Die Eignung von Kursen, die Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. Für Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gelten die Vorschriften des § 71a entsprechend, die Absätze 3 und 5 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen der Anerkennung nach Anlage 15a richten.

Kurz erklärt

  • Die Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung muss bestätigt werden.
  • Diese Bestätigung erfolgt durch unabhängige Stellen.
  • Die Vorschriften des § 71a gelten für diese unabhängigen Stellen.
  • Absätze 3 und 5 des § 71a sind anwendbar, jedoch mit bestimmten Anpassungen.
  • Die Anerkennung richtet sich nach den Vorgaben in Anlage 15a.